Auswirkung der EU F-Gase-Verordnung auf den Endnutzer in gewerblichen Anwendungen (Fleischer, Bäcker, Lebensmittelproduzenten, Lebensmittelhändler, …)

Das Ziel der EU F-Gase-Verordnung 514/2014 besteht darin, die Verwendung von Kältemitteln mit einem hohen Treibhauspotenzial einzuschränken und/oder zu verbieten. Die Auswirkungen sind bereits zu spüren. Mittelfristig wird es zur Verknappung und Verteuerung von Kältemitteln mit hohem Treibhauspotenzial kommen. Es werden bereits deutliche Preiserhöhungen festgestellt, zum Beispiel beim Kältemittel R404A, die den Endnutzer treffen.  In einigen Jahren ist ein Verwendungsverbot solcher Kältemittel in bestimmten Anlagen verordnet.

Branchen müssen sich auf diesen Umstand vorbereiten. Dazu zählen zum Beispiel Fleischer, Bäcker, Lebensmittelproduzenten, Lebensmittelhändler, die Kältemittel mit hohem Treibhauspotenzial einsetzen. Da eine Verwendungsbeschränkung ab 2020 für bestimmte Anlagen vor der Tür steht, ist der Zeitraum dafür klein.

Ich empfehle daher, die Szenarien durchzugehen. Für fachliche Unterstützung rufen Sie mich einfach an oder senden eine Email: DI Wolfgang Kreuzer, +43 6506219912.

Ansätze in der EU-VO:

Bestehende Anlagen: Um Emissionen zu begrenzen werden Dichtheitsprüfungen in Anhängigkeit des Kältemittels und der Füllmenge vorgeschrieben. Langfristig treten Verwendungsbeschränkungen bestimmter Kältemittel in Kraft.

Neue Anlagen:  Es werden ab festgelegten Zeitpunkten nur noch Kältemittel mit niedrigem Treibhauspotenzial zugelassen.

Wiederverwertung: Kältemittel aus stillgelegten oder umgebauten Anlagen werden wieder verwendet.

Betriebszulassung und Versicherungsschutz nicht verlieren

Viele Unternehmer klagen wegen eines überbordenden Aufwands zur Erfüllung der Rechtspflichten. Die Erfüllung dieser Prüfpflichten, zum Beispiel regelmäßige Prüfung der Elektroanlage oder die §82b-Prüfung nach der Gewerbeordnung, sind gesetzlich verankert. Der Standpunkt, diese Auflagen zu ignorieren, beinhaltet ein großes Risiko. Einerseits ist kein rechtskonformer Betrieb gegeben, andererseits sind diese Obliegenheitspflichten auch die Voraussetzung für Versicherungen, die Haftung für Schäden zu übernehmen. Zur Unterstützung dafür wird ein neues Angebot für Betriebssicherheit und Energieeffizienz in KMU präsentiert, Infos bei DI Wolfgang Kreuzer, 06506219912.

Kälte im Gastgewerbe in Tirol: Sonder-Beratungsförderung

Wenn Sie in Tirol eine Beratung zu einem der folgenden Themen möchten:

  • Wie gut ist meine Kälteanlage?
  • Wie kann ich sie verbessern?
  • Welche Maßnahmen sind sinnvoll?
  • Wie kann ich Energie einsparen?
  • Wer kann ein Konzept ausarbeiten?
  • Wer unterstützt mich bei der Umsetzung?

… nehmen Sie Kontakt auf. Es wird eine Beratung mit einer Sonderförderung angeboten: 80% von insgesamt 24 Stunden sind gratis! 9 Förderungen werden derzeit noch vergeben!

Voraussetzung für den Betrieb: Gastronomie – Tourismus in Tirol, sonst Beratungsvoraussetzung der WK-Tirol und Land Tirol

Kontakt: DI Wolfgang Kreuzer +43 (0)650 6219912

oder www.effizientekälte.at

LOG-Buch für die Betreiber von Kälteanlagen

Für Betreiber von Kälteanlagen gibt es ein große Anzahl von Regelungen, die einzuhalten sind. Eine, welche den Ausstieg aus klimaschädlichen Kältemitteln dokumentiert, ist die Führung eines Log-Buches, welche Veränderungen der Kältemittelmenge dokumentiert und aufzubewahren ist.

Gemäß der

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

sind Aufzeichnungen bei Kälteanlagen zu führen, die Betreiber von Einrichtungen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, dazu verpflichtet. Parallel dazu sind auch jene Unternehmen, welche diese Arbeiten durchführen, zur Aufzeichnung der Daten verpflichtet.

Art und Umfang der Aufzeichnungspflicht, sowie die Aufbewahrungsfrist ist in der F-Gase-Verordnung dargestellt. Darstellung der Verpflichtung unter Artikel 6.

Unterstützung bei der Einreichung von Anlagen, Betriebsanlagengenehmigung, §82b, usw.

DI Wolfgang Kreuzer: 0650/6219912

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Artikel 6, Abs. 2

a) Die in Absatz 1 genannten Betreiber bewahren die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf.
b) Unternehmen, die die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Tätigkeiten für die Betreiber ausführen, bewahren Kopien der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf.

 

Gewerberechtsnovelle 2017, Österreich

Im Juni 2017 wurden Neuerungen zur Gewerbeordnung kundgemacht. In einigen Bereichen kam es dabei zu Erleichterungen.

Bereich Betriebsanlagen:

Es gibt nun Erleichterungen im Anlagenrecht bei Änderungen, die im § 81 dargestellt sind: emissionsneutrale Änderungen, temporäre Änderungen und Maschinentausch. Weiters gibt es Vereinfachungen für die Beistellung von Antragsunterlagen und eine Stärkung beim vereinfachten Genehmigungsverfahren.

Unterstützung bei der Einreichung von Anlagen, Betriebsanlagengenehmigung, §82b, usw.

DI Wolfgang Kreuzer: 0650/6219912

Vortrag beim 3. Klima-Kälte-Tag, Wien, 28.9.2017

Gemeinsam mit der Projektleitung Energie Tirol und dem Projektpartner Technisches Büro DI Andreas Greml haben wir eine Studie über die Kälteanlagen im Hotel- und Gastgewerbe erstellt.

Phase I: Projektstart war 2009 mit der Aufnahme der Situation in den Betrieben in Tirol und Erhebung der Struktur der Anlagen, Energieverbrauch und Einsparpotenziale. Dabei wurden auch ein Beratungstool für die energetische Beurteilung der Anlagen und eine Einkaufsvorlage (Bestellkriterien) für Hoteliers verfasst.

Phase II: Nach der Langzeitvermessung des Energiebedarfes in 4 Hotels konnten in 2 dieser Hotels Mustersanierungen durchgeführt werden. Nach der Sanierung erfolgte eine neuerlich Messung des Energiebedarfs. Dabei wurde eine deutliche Energieeinsparung dokumentiert. Darüber hinaus gibt es Verbesserungen bei Instandhaltungskosten, Logistik, Fernwartung, Bedienung, Produkttemperatur.

Phase III: Derzeit läuft die Verbreitung der Ergebnisse auf der Webseite www.effizientekälte.at, in verschiedenen Medien und bei Vorträgen. Bei einem dieser Vorträge, dem 3. Klima-Kälte-Tag, konnte ich die Ergebnisse unserer Studie präsentieren.

Beratungsförderung: Wenn Sie in Tirol eine Beratung zu diesem Thema möchten, kann eine geförderte Beratung beantragt werden: 80% von insgesamt 24 Stunden sind gratis. Kontakt: +43 (0)650 6219912

 

Feuerungsanlagenverordnung Frist: Umstellung von Heizöl Leicht

Im Geltungsbereich der Feuerungsanlagenverordnung Österreich sind im Abschnitt 3, § 12 zulässige Brennstoffe für Ölfeuerungen angeführt. In §29 sind Übergangsbestimmungen festgelegt. Als Frist für die Umstellung gilt spätestens der 1. Jänner 2018.

Den gesamten Text finden Sie auf https://www.ris.bka.gv.at/

Bei der Umstellung von Heizöl leicht auf Heizöl extraleicht muss die gesamte technische Anlage auf deren Eignung hin überprüft werden. Eine perfekte Gelegenheit, die gesamte Anlage auf Effizienz und Alternativen zu prüfen.

 

Wie Sie sich auf Betriebsstörungen und Notfälle vorbereiten

Das Ziel im Betrieblichen Kontinuitätsmanagement (Business Continuity Management – BCM) ist die Bewältigung von Ausfällen im Geschäftsbetrieb, Krisen, Notfällen und sichert einen Weiterbestand des Geschäftsbetriebs. Mit BCM werden Schwachstellen entdeckt, Risikomanagement dient dazu, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens zu minimieren. Den Normenunterbau für BCM bietet die ÖNORM EN ISO 22301.

Naturgemäß gibt es dafür je nach Größe der Organisation und Art des Betriebes deutliche Unterschiede. Eine wesentliche Voraussetzung ist jedoch die Bereitstellung von Dokumentationsunterlagen, die sofort, vollständig und richtig sind. Dazu gehören Pläne, Schemen, Bescheide, Auflagen, Prüfergebnisse, Betriebsanleitungen, Unterweisungen, Evaluierungen, u.v.m.

Ich übernehme mit der Kreuzer Energy GmbH die Organisation und Verwaltung Ihrer Betriebsdokumentation. Das ist eine wesentliche Voraussetzung, um in Notfällen reagieren zu können. Für Sie wird ein passendes Expertenteam zusammengestellt.  Wie diese Organisationsform aussieht, wird genau nach Ihren Bedürfnissen festgelegt. Sie haben jederzeit Zugriff auf aktuelle Unterlagen, brauchen sich nicht um die Ablage und Organisation kümmern und haben Zeit für Ihre Kernaufgaben. Sie haben einen Ansprechpartner, wenn ein Problem auftritt.

Lüftung: Umbau einer Abluftanlage in eine effiziente Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung

Wenn eine reine Abluftanlage installiert ist, wird die abgesaugte Luft, die üblicherweise ins Freie geleitet wird, durch Frischluft ersetzt. Diese Frischluft strömt ungeregelt über Bauteilöffnungen wie Türen, Fenster, Undichtheiten nach.

Im Winter ist dies besonders nachteilig, weil die Abluft mit Raumtemperatur ohne weitere Nutzung abströmt, die Zuluft mit Außenlufttemperatur im Gebäude durch die Heizung erwärmt werden muss.

Lösung: Einbau einer Wärmerückgewinnung, bei der die Abluft Energie an die Zuluft abgibt und vorwärmt.

Dafür gibt es verschiedene, unterschiedlich effiziente Wärmerückgewinnungssysteme. In einigen Systemen kann trockene Luft reduziert werden, weil auch Luftfeuchte zurückgewonnen werden kann.

Aus Erfahrungen zeigt  sich, dass sich dieser Umbau lohnt. Förderungen gibt es für die Energieeinsparungen.