LOG-Buch für die Betreiber von Kälteanlagen

Für Betreiber von Kälteanlagen gibt es ein große Anzahl von Regelungen, die einzuhalten sind. Eine, welche den Ausstieg aus klimaschädlichen Kältemitteln dokumentiert, ist die Führung eines Log-Buches, welche Veränderungen der Kältemittelmenge dokumentiert und aufzubewahren ist.

Gemäß der

VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

sind Aufzeichnungen bei Kälteanlagen zu führen, die Betreiber von Einrichtungen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, dazu verpflichtet. Parallel dazu sind auch jene Unternehmen, welche diese Arbeiten durchführen, zur Aufzeichnung der Daten verpflichtet.

Art und Umfang der Aufzeichnungspflicht, sowie die Aufbewahrungsfrist ist in der F-Gase-Verordnung dargestellt. Darstellung der Verpflichtung unter Artikel 6.

Unterstützung bei der Einreichung von Anlagen, Betriebsanlagengenehmigung, §82b, usw.

DI Wolfgang Kreuzer: 0650/6219912

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Artikel 6, Abs. 2

a) Die in Absatz 1 genannten Betreiber bewahren die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf.
b) Unternehmen, die die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Tätigkeiten für die Betreiber ausführen, bewahren Kopien der in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre lang auf.